Weist
ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter nach, dass dieser eine Krankheit
hinausgezögert hat , so hat er Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten, die zur
Aufklärung der Angelegenheit aufgewendet wurden.
LAG Hamm, 17 Sa 1636/87 - ArbG Wuppertal, 3 Ca 889/87
Mieter,
die in einem Räumungsprozess mit Hilfe eines Detektivs die Eigenbedarfsgründe
der Vermieter als unrichtig entlarven, können die Detektivkosten vom Vermieter
ersetzt erhalten.
AG Hamburg 24.10.90, 38c 110/96
Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden
Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig
sein.
OLG Stuttgart
15.03.89,8 WF 96/88
Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer
Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht
und aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreits - im Hinblick auf
eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung -
notwendig im Sinne von § 91, 1 ZPO war .
OLG Koblenz 24.10.90, 14 NW 671/90
Das
Landesgericht Köln hat entschieden, dass die Detektivkosten in einem
Nachbarschaftsstreit (hier: Übergriffe auf das eigene Grundstück durch den
Nachbarn) erstattungsfähig sind, Jedoch müssen die Detektivkosten und die
Rechnung der Detektei nachvollziehbar sein. So wurden in diesem Fall die
Detektivkosten in Höhe von 30.500,- DM bis zu einer Höhe von 26.285,89 ,- als
erstattungsfähig im Sinne der ZPO anerkannt, so dass diese nun von den
verurteilten Tatpersonen zu tragen sind.
LG Köln, Az.: 13 T 97/99
Im
Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung
notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen
verschweigt , ein Detektiv seine Arbeitsstelle ermittelt, und die von ihm
getroffene Feststellung die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen
vorteilhaft verändern kann.
OLG Schleswig 10.02.92, 15 WF 218/91
...ist
die Einschaltung eines Detektivs aus kostenrechtlicher Pflicht gerechtfertigt ,
wenn bereits ein bestimmter Verdacht besteht , die für eine schlüssige
Antragstellung oder Rechtsverteidigung erforderlicher Einzelheiten und
Beweismittel aber noch beschafft werden müssen und dies nicht anders und nicht
billiger als mit Hilfe eines Detektivs möglich ist . Die dafür aufgewendeten
Kosten sind nach Maßgabe des § 91, 1 ZPO erstattungsfähig, wenn ihre
Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem späteren Prozess steht.
OLG Hamm 31.08.92, 23 W 92/92
Ein
Beamter, der seine Dienstpflicht verletzt , muss die Kosten eines Detektivbüros
zum Nachweis der Pflichtverletzung im Nachhinein übernehmen. Das entschied das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in zweiter Instanz und wies
damit die Klage des Beamten gegen die Zahlung ebenso ab, wie es zuvor das
Verwaltungsgericht Koblenz getan hat . Der Staatsbedienstete hatte bei
Kurierfahrten zwischen mehreren Finanzämtern trotz eines Verbots seines
Vorgesetzten Arbeitspausen in seiner Wohnung eingelegt . Nach Ansicht der OVG-
Richter hatte der Beamte vorsätzlich seine Dienstpflicht verletzt und muss
deshalb die durch die Detektei entstandenen Kosten übernehmen.
OVG Rheinland-Pfalz 04.03.04, 2 A 11942/03
Einem
Arbeitgeber können Schadensersatzansprüche gegenüber einem Arbeitnehmer für
aufgewendete Detektivkosten zustehen, wenn die Beauftragung der Detektei wegen
des konkreten Verdachts einer Konkurrenztätigkeit des Mitarbeiters
gerechtfertigt war . Der Anspruch entfällt nicht al lein deshalb, weil die von
dem Detektiv gewonnenen Erkenntnisse nicht nennenswert über das hinausgegangen
sind, was der Arbeitgeber schon gewusst hat oder ohne große Mühe hätte selbst
herausfinden können. Maßgeblich abzustellen ist vielmehr auf das
Aufklärungsinteresse des Arbeitgebers zum Zeitpunkt der Beauftragung der
Detektei .
LAG Köln 10.10.2001, 7 Sa 932/00
Zeigt das
unterhaltsberechtigte Kind dem unterhaltspflichtigen Elternteil die Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit nicht selbständig und unverzüglich an und der
unterhaltspflichtige Elternteil findet dies unter Zuhilfenahme einer Detektei
heraus, so ist der gesamte Unterhaltsanspruch verwirkt. Auch die Kosten für die
Detektei sind in jedem Fall durch das unterhaltsberechtigte Kind zu ersetzen,
wobei es nicht darauf ankommt , ob sie als Koste der Rechtsverfolgung, gem. §
91, Abs. 1 ZPO oder als Anspruch aus §§ 823, 249 BGB zu ersetzen sind.
AG Tempelhof -Kreuzberg 29.07.99,140 F 14873/98