Einige Beispiele


Weist ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter nach, dass dieser eine Krankheit hinausgezögert hat , so hat er Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten, die zur Aufklärung der Angelegenheit aufgewendet wurden.
LAG Hamm, 17 Sa 1636/87 - ArbG Wuppertal, 3 Ca 889/87

Mieter, die in einem Räumungsprozess mit Hilfe eines Detektivs die Eigenbedarfsgründe der Vermieter als unrichtig entlarven, können die Detektivkosten vom Vermieter ersetzt erhalten.
AG Hamburg 24.10.90, 38c 110/96

Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.
OLG Stuttgart 15.03.89,8 WF 96/88

Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreits - im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von § 91, 1 ZPO war .
OLG Koblenz 24.10.90, 14 NW 671/90

Das Landesgericht Köln hat entschieden, dass die Detektivkosten in einem Nachbarschaftsstreit (hier: Übergriffe auf das eigene Grundstück durch den Nachbarn) erstattungsfähig sind, Jedoch müssen die Detektivkosten und die Rechnung der Detektei nachvollziehbar sein. So wurden in diesem Fall die Detektivkosten in Höhe von 30.500,- DM bis zu einer Höhe von 26.285,89 ,- als erstattungsfähig im Sinne der ZPO anerkannt, so dass diese nun von den verurteilten Tatpersonen zu tragen sind.
LG Köln, Az.: 13 T 97/99

Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt , ein Detektiv seine Arbeitsstelle ermittelt, und die von ihm getroffene Feststellung die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändern kann.
OLG Schleswig 10.02.92, 15 WF 218/91

...ist die Einschaltung eines Detektivs aus kostenrechtlicher Pflicht gerechtfertigt , wenn bereits ein bestimmter Verdacht besteht , die für eine schlüssige Antragstellung oder Rechtsverteidigung erforderlicher Einzelheiten und Beweismittel aber noch beschafft werden müssen und dies nicht anders und nicht billiger als mit Hilfe eines Detektivs möglich ist . Die dafür aufgewendeten Kosten sind nach Maßgabe des § 91, 1 ZPO erstattungsfähig, wenn ihre Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem späteren Prozess steht.
OLG Hamm 31.08.92, 23 W 92/92

Ein Beamter, der seine Dienstpflicht verletzt , muss die Kosten eines Detektivbüros zum Nachweis der Pflichtverletzung im Nachhinein übernehmen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in zweiter Instanz und wies damit die Klage des Beamten gegen die Zahlung ebenso ab, wie es zuvor das Verwaltungsgericht Koblenz getan hat . Der Staatsbedienstete hatte bei Kurierfahrten zwischen mehreren Finanzämtern trotz eines Verbots seines Vorgesetzten Arbeitspausen in seiner Wohnung eingelegt . Nach Ansicht der OVG- Richter hatte der Beamte vorsätzlich seine Dienstpflicht verletzt und muss deshalb die durch die Detektei entstandenen Kosten übernehmen.
OVG Rheinland-Pfalz 04.03.04, 2 A 11942/03

Einem Arbeitgeber können Schadensersatzansprüche gegenüber einem Arbeitnehmer für aufgewendete Detektivkosten zustehen, wenn die Beauftragung der Detektei wegen des konkreten Verdachts einer Konkurrenztätigkeit des Mitarbeiters gerechtfertigt war . Der Anspruch entfällt nicht al lein deshalb, weil die von dem Detektiv gewonnenen Erkenntnisse nicht nennenswert über das hinausgegangen sind, was der Arbeitgeber schon gewusst hat oder ohne große Mühe hätte selbst herausfinden können. Maßgeblich abzustellen ist vielmehr auf das Aufklärungsinteresse des Arbeitgebers zum Zeitpunkt der Beauftragung der Detektei .
LAG Köln 10.10.2001, 7 Sa 932/00

Zeigt das unterhaltsberechtigte Kind dem unterhaltspflichtigen Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht selbständig und unverzüglich an und der unterhaltspflichtige Elternteil findet dies unter Zuhilfenahme einer Detektei heraus, so ist der gesamte Unterhaltsanspruch verwirkt. Auch die Kosten für die Detektei sind in jedem Fall durch das unterhaltsberechtigte Kind zu ersetzen, wobei es nicht darauf ankommt , ob sie als Koste der Rechtsverfolgung, gem. § 91, Abs. 1 ZPO oder als Anspruch aus §§ 823, 249 BGB zu ersetzen sind.
AG Tempelhof -Kreuzberg 29.07.99,140 F 14873/98

 

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